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Automatisierte Videoüberwachung zur Geschwindigkeitsmessung

Das Bundesverfassungsgericht hat durch seinen Beschluss vom 11.08.2009 für viel Wirbel gesorgt, indem es ein Urteil des AG Güstrow aufhob, da die automatisierte Videoüberwachung mit dem Verkehrskontrollsystem VKS 3.0, bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, mangels gesetzlicher Grundalge nicht verwertet werden durfte. Für einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bedarf es einer gesetzlichen Grundlage und der Erlaß, auf den die Videomessung zur Identifizierung eingesetzt wurde, sei kein solche Grundlage. Ob dies zu einem Beweisverwertungsverbot  führt, wird nun das AG Güstrow nochmals entscheiden dürfen. Die Entscheidung gilt für Abstands-, wie für Geschwindigkeitsüberschreitungen und stellt die jahrelange Praxis in Frage.


ATZ Anwaltskanzlei Thilo Zachow
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