Nicht jedem, dem eine Abmahnung zugeht, kann die behauptete Tat vorgeworfen werden. Nach Aufassung der abmahnenden Unternehmen hat er jedoch die Unschuld nachzuweisen.
Filesharing
ist das Weitergeben von Dateien zwischen den Nutzern des Internets. In
der Regel erfolgt dies über Peer-to-Peer-Netzwerke (p2p). Für den Zugang
zu einem solchen Netzwerk wird ein spezielles Computerprogramm benötigt
(eMule, eDonkey, Gnutella oder KaZaA).
Die
Inhaber der Tonträgerrechte beauftragen Firmen mit der Überwachung. Diese ermitteln der IP zm Tatzeitpunkt. In massenhaften Auskunftsverfahren wird dann durch Landgerichte die Abfrage der Anschlussinhaber bei den Providern gestattet, welche die Zurodnung zum Anschlussinhaber durchführen. Dieses Prozedere kann nicht frei von Fehlern sein. Falsche Angaben zur Zeit oder der IP (Zahlendreher) haben katastrophale Folgen. Auskunftsansprüche werden ohne sorgfältige Prüfiung durchgewunken. So hat auch das OLG Köln bereits entschieden, dass die Zuverlässigkeit der ermittelten Daten (IP-Adressen) keineswegs unterstellt werden kann, da selbst die Staatsanwaltschaft schon öfter Mängel in der IP-Zuordnung festgestellt habe, da Provider gemeldet haben, dass zum besagten Zeitpunkt die zugeordnete IP sich nicht in Nutzung befände. So seien Beispiele mit 50 % und sogar 90 % Fehlerquote bekannt. Auch in diesem Jahr (2011) wurde festgestellt,
dass dieselbe IP in Anträgen auf Auskunft über die Benuzter der IP-
Adressen genannt wurde, obwohl die Zeitpunkte 24 h auseinanderlagen, was
auf einen Fehler in der Ermittlung hindeutet., da aufgrund der dynamischen IP diese nicht mehrfach auftauchen könne. Das OLG Köln lehnt daher die offensichtliche Rechtsverletzung durch den vom Auskunftsverfahren Betroffenen Internetnutzer ab (OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011, Az. 6 W 5/11). Das OLG Köln erwartet von der Software zur Ermittlung von IP-Adressen eine Mindesqualität, die nicht allein durch ein Gutachten eines EDV-Unternehmens nachgewiesen ist, wenn sich hieraus weder die fachliche Qualifikation, noch ein Ausschluss von Fehlern der Software ergibt (OLG Köln, Beschluss vom 07.09.2011, Az. 6 W 82/11). Jeder Informatiker weiß, es gibt keine fehlerfreie Software.
Es ist durch die Medien bereits berichtet worden, dass das Landgericht Köln, welches bspw. für den Provider Telekom zuständig ist, Auskunftsanträge ohne weitere Prüfung gestattet. Der Auskunftsbeschluss an sich, sagt also nichts über die tatsächliche Berechtigung der Abmahnung aus.
Demnach hat nach meiner Auffassung der Abmahnende den Beweis für den in der Abmahnung behaupteten Sachverhalt zu erbringen. Wenn er dies mit einem Sachverständigengutachten, wie in der Regel, versucht, wäre es grundsätzlich möglich, diesem mit einem Gegengutachten entegenzutreten.
Anfragen beim eigenen Provider verlaufen im Sand, da in der Regel die beweiserheblichen Daten, die in der Abmahnung zitiert wurden, durch den Provider nach 7 Tagen gelöscht wurden. Spätestens nach einem Auskunftsverfahren werden die Daten unverzüglich durch den Provider gelöscht. Damit ist ein Zugreifen auf die relevanten Daten unmöglich.
Möglicherweise kann aber der Router noch weiterhelfen, soweit er die genutzten IP´s selber loggt und diese Daten nocht nicht gelöscht werden. Es ist auch bei bestimmten Routern möglich, sich die genutzten IP´s per E-Mail selber zuzusenden und diese zu archivieren. Damit wird die automatische Datenlöschung, bspw. durch den Router alle 90 Tage umgangen. Das dies sehr aufwendig ist, ist klar, aber es ist ein Weg sich selber zu schützen.
Vorbeugende Unterlassungserklärungen sind ein zweischneidiges Schwert, da sie die genaue Kenntnis des tatsächlichen Urhebers erfordern. Eine Unterlassungserklärung sollte nach Rücksprache mit einem versierten Anwalt abgegeben werden, um kostenintensiven einstweiligen Verfügungen vorzubeugen. Gleiches gilt für die Verhandlung von Vergleichsbeträgen.
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